(1) 1Die Sitzungen des Personalrats sind nicht öffentlich. 2Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. 3Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. 4Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzungen zu verständigen.

 

(2) 1Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm zur Sachbearbeitung nach § 43 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Personals sowie sachkundiger Personen gestatten. 2Sie dürfen jedoch mit Ausnahme von zur Vorbereitung der Niederschrift hinzugezogenen Beschäftigten während der Beratung und Beschlussfassung des Personalrats nicht anwesend sein.

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