(1) 1Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststellenleitung können binnen einer Frist von zwölf Werktagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen die gewählten Mitglieder des Personalrats ihr Amt fort.

 

(2) 1Ist die Wahl für ungültig erklärt, setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein. 2Dieser hat unverzüglich die Wiederholungswahl einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. 3Er nimmt bis zur Wiederholungswahl die Aufgaben des Personalrats wahr.

 

(3) 1Wird die Wahl nur einer Gruppe für ungültig erklärt, so gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden ist. 2Das Verwaltungsgericht bestimmt zur Wahrnehmung der Befugnisse der Gruppe im Personalrat bis zur Wiederholungswahl so viele wählbare Gruppenangehörige, wie der Gruppe Sitze im Personalrat zustehen.

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