(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich.

 

(2) 1Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. 2Das gleiche gilt, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange eines Teils der Beschäftigten erforderlich ist.

 

(3)[1] 1Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in digitaler Form oder hybrid durchführen sowie in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. 2§ 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.06.2023.

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