(1) 1Die Personalversammlung besteht aus den Dienstkräften der Dienststelle. 2Sie wird, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 3 und des § 19, vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Dienstkräfte nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3)[1] 1Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung mittels Videokonferenz in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. 2§ 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 gilt entsprechend.
(4)[2] Absatz 3 findet auf Personalversammlungen der Verfassungsschutzabteilung bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung keine Anwendung.
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