(1) Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag seit

 

1.

drei Monaten der Dienststelle angehören,

 

2.

einem Jahr bei öffentlichen Verwaltungen oder Gerichten oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt werden, soweit in § 14 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Wählbar sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes, die

 

1.

infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,

 

2.

zum Personenkreis des § 89 Absatz 1 gehören.

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