(1) Spätestens eine Woche nach dem Wahltage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Personalrates zur Vornahme der nach dem § 30 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen.

 

(2) 1Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsitzende des Personalrats an. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder bzw. die Ersatzmitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.

 

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates, einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

 

(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil.

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