Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist für die Dienstkräfte

 

1.

der Hauptverwaltung: die Behörde oder Stelle, die für personalrechtliche Entscheidungen unmittelbar zuständig ist, im Geschäftsbereich der Polizeibehörde die Polizei Berlin[1] [Bis 06.10.2021: der Polizeipräsident in Berlin],

 

2.

beim Abgeordnetenhaus: der Präsident des Abgeordnetenhauses,

 

3.

des Rechnungshofs: der Präsident des Rechnungshofs,

 

3.a)

beim Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit: der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

 

3.b)

[2]bei dem oder der Bürger- und Polizeibeauftragten: der oder die Bürger- und Polizeibeauftragte,

 

4.

der Bezirksverwaltungen: das Bezirksamt,

der Krankenhausbetriebe, soweit es sich nicht um Einzelpersonalangelegenheiten handelt, für die der Krankenhausbetrieb nicht zuständig ist: die Krankenhausleitung,

 

5.

der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts: das durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde hierzu berufene Organ, soweit das Personal nicht im Dienste des Landes Berlin steht.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung der Bezeichnung der Berliner Polizeibehörde im Berliner Landesrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 07.10.2021.
[2] Nr. 3.b) eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 23.02.2023.

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