1Die sächlichen Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den in den §§ 17 und 19 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Bezüge einschließlich Zulagen, Zuschlägen und sonstigen Entschädigungen zur Folge. 3Soweit die in Satz 2 genannten Befugnisse oder Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden müssen, gilt dies als Arbeitsleistung. 4Sie ist durch Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang auszugleichen. 5Die für Arbeitnehmer geltenden tariflichen Regelungen bleiben unberührt.

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