(1) 1Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. 2Insbesondere darf kein Angehöriger des öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt § 46 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend.

 

(2) 1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendige Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 19 bis 21 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

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