(1) 1Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die

 

1.

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder

 

2.

[2]Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst, Auszubildende oder dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis sind.

Vom 25.05.2018 bis 31.07.2023:

2.

Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst oder Auszubildende sind.

2Art. 13 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind die wahlberechtigten Beschäftigten im Sinn von Abs.[3] [Bis 31.07.2023: Absatz] 1 und die nach Art. 13 wahlberechtigten Beschäftigten, die am Wahltag noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. 2Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz[4] [Bis 31.07.2023: Sätze] 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt[5] [Bis 31.07.2023: gelten] entsprechend. 3Die Mitglieder der Personalvertretung können nicht zu Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Nr. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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