1.1 Krankenversicherung

Pensionäre haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall. Sie ergänzen diesen Beihilfeanspruch regelmäßig durch eine private Krankenversicherung, die lediglich die durch den Beihilfeanspruch nicht abgedeckten Kosten umfasst (= Teilversicherung).

Pensionäre können sich aber auch alternativ in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichern[1], wobei in der gesetzlichen Krankenversicherung keine auf den Beihilfeanspruch abgestimmte Versicherung (Restkostenversicherung) abgeschlossen werden kann. Pensionäre erwerben daher dort den vollen Krankenversicherungsschutz.

1.2 Pflegeversicherung

Pensionäre haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften auch Anspruch auf Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit. Bei einem privaten Versicherungsunternehmen sind krankenversicherte Pensionäre zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit verpflichtet, eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Diese muss die Beihilfeleistungen im Pflegefall bis zu der Höhe ergänzen, die insgesamt der Art und dem Umfang der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung entspricht.[1]

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind freiwillig versicherte Pensionäre versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.[2] In diesen Fällen ist die o. g. Ergänzung durch eine zusätzliche Pflegeversicherung nicht erforderlich.

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