2.3.1 Anwendungsfälle

Hat der Arbeitgeber in einer größeren Zahl von Fällen die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten, kann er die Lohnsteuer auf Antrag anstelle des Regelverfahrens (ELStAM) alternativ mit einem durchschnittlichen Pauschsteuersatz nacherheben. Diese Form der Lohnsteuerpauschalierung kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber bisher unbesteuerten Arbeitslohn bzw. Lohnteile verspätet dem Lohnsteuerabzug unterwerfen will. Mögliche Anwendungsfälle für den Arbeitgeber ergeben sich, wenn

  • er einen fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt bemerkt und er seinen Fehler korrigieren möchte oder
  • im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung unbesteuerte Lohnteile festgestellt werden.

2.3.2 Pauschalierungsvoraussetzung

In den Fällen der Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen ist Voraussetzung, dass die Steuernacherhebung in einer größeren Zahl von Fällen vorzunehmen ist. Jedoch ist die Pauschalierung zur Nacherhebung der Lohnsteuer weder auf Lohnteile beschränkt, die als sonstige Bezüge gezahlt wurden, noch ist die Pauschalierungsgrenze von 1.000 EUR zu beachten.

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