Zulässig ist die Lohnsteuerpauschalierung mit dem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz für pauschal besteuerte sonstige Bezüge von max. 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Dabei gilt:

  • Höchstbetrag gilt pro Arbeitnehmer: Wird für einen Arbeitnehmer die 1.000-EUR-Grenze überschritten, berührt dies die Pauschalierungsmöglichkeit für die übrigen Arbeitnehmer nicht.
  • Nur pauschal besteuerte Bezüge: Bei der Prüfung der 1.000-EUR-Grenze sind nur die bisher mit einem besonderen Pauschsteuersatz besteuerten sonstigen Bezüge zu berücksichtigen. Für Bezüge, die mit festen Pauschsteuersätzen pauschal besteuert wurden, gilt die 1.000-EUR-Grenze nicht.
  • Keine Pauschalierung für übersteigende Beträge: Wird der Jahresbetrag durch den noch zu zahlenden sonstigen Bezug überschritten, so kann der 1.000 EUR übersteigende Betrag nicht pauschal besteuert werden.
  • Stellt das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber die Pauschalierungsgrenze mehrfach missachtet hat, wird es weitere Anträge auf Pauschalierung nicht genehmigen.
 
Achtung

Pauschalierungshöchstbetrag bereits bei Antrag beachten

Der Arbeitgeber muss bei jedem Pauschalierungsantrag und vor jeder Pauschalierung anhand des Lohnkontos prüfen, ob die im laufenden Kalenderjahr bereits pauschal besteuerten sonstigen Bezüge zusammen mit dem sonstigen Bezug, der nunmehr pauschal besteuert werden soll, den Jahresbetrag von 1.000 EUR übersteigen.

 
Praxis-Beispiel

Pauschal besteuerte Bezüge übersteigen die 1.000-EUR-Grenze

Ein Arbeitnehmer erhält im laufenden Kalenderjahr eine pauschal besteuerte Tantieme von 800 EUR und im selben Kalenderjahr einen weiteren sonstigen Bezug von 700 EUR.

Ergebnis: Der weitere sonstige Bezug kann nur noch in Höhe von 200 EUR pauschal versteuert werden. Der die 1.000-EUR-Grenze übersteigende Restbetrag von 500 EUR muss nach den individuellen ELStAM des Arbeitnehmers als sonstiger Bezug besteuert werden.

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