Die Pauschalbesteuerung ist für die in

von Bedeutung.

Die im Zusammenhang mit der Pauschalversteuerung nach§ 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung geforderte zusätzliche Zahlung zu Löhnen und Gehältern ist auch erfüllt, wenn die Finanzierung aus einer Einmalzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) erfolgt.

Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 SvEV genannten Bezüge sind dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber keine Pauschalbesteuerung vornimmt und das Regelbesteuerungsverfahren[1] durchführt.

 
Hinweis

Beispielhafte Beurteilung von Essens- oder Fahrkostenzuschüsse

Die nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % oder 25 % besteuerten Bezüge sind stets sozialversicherungsfrei, sofern die tatsächliche Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung des Zuwendungsmonats erfolgt oder bis zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nachgeholt wird.[2] Hierzu zählen beispielsweise Essenszuschüsse oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge