1 Freie Wahl der Besteuerungsform durch Arbeitgeber

Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich u. a. nach der Höhe des Arbeitslohns. Aus Vereinfachungsgründen kann die Lohnsteuer in bestimmten Fällen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz erhoben werden.

Der Arbeitgeber hat keine Pflicht, bei geringfügiger Beschäftigung darauf hinzuweisen, dass nicht von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch gemacht werden soll; vielmehr muss der Arbeitnehmer von sich aus aktiv werden und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen.[1] Der Arbeitgeber hat grundsätzlich freie Wahl bei der Besteuerungsform.[2]

2 Abweichende Regelung der steuerlichen Verteilung im Innenverhältnis

Im Fall der Pauschalbesteuerung entsteht ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis zwischen den Finanzbehörden und dem Arbeitgeber. Letzterer wird alleiniger Steuerschuldner mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer von einer Steuerpflicht befreit ist. Unabhängig davon ist das privatrechtliche (arbeitsrechtliche) Innenverhältnis.[1] Dieses regelt die Verteilung der steuerlichen Belastung im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kann abweichend vom Steuerschuldverhältnis geregelt werden.

3 Unterschied Brutto- und Nettovereinbarung

Bei einer Bruttolohnabrede (Formulierung der Entgeltzahlung z. B. als "Bruttobetrag"[1]) hat der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer im Innenverhältnis zu tragen, wenn nicht die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber vereinbart ist.[2] In der Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten.[3] Die Grundsätze gelten auch für Vereinbarungen in Formulararbeitsverträgen. Die formularmäßige Vereinbarung eines "Arbeitsvertrags für geringfügig entlohnte Beschäftigte" begründet für sich allein keine Nettolohnvereinbarung.[4] Als Ausnahmeregelung bedarf es einer klar erkennbaren Vereinbarung; dabei trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs-und Beweislast für das Vorliegen einer solchen Nettolohnvereinbarung.[5] Auch aus den (privilegierenden) sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ergibt sich nichts anderes. Als "Preisabrede" der Hauptleistungspflicht findet eine Angemessenheitskontrolle einer solchen Regelung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht statt.[6]

Bei einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber auch im Innenverhältnis Steuern und Sozialversicherungsbeiträge – er trägt damit auch das Risiko dynamischer Entwicklungen in diesen Bereichen (Anhebung des Steuersatzes, Beitragserhöhungen). Ohne eine solche Nettolohnvereinbarung kann der Arbeitnehmer die Einzelbesteuerung verlangen. Er muss dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Das insoweit bestehende Wahlrecht des Arbeitnehmers kann kollektivrechtlich (z. B. durch eine Betriebsvereinbarung) nicht ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf Einzelbesteuerung kann im Wege der betrieblichen Übung entstehen, wenn der Arbeitgeber über mehrere Lohnzahlungsperioden[7] keine Pauschalbesteuerung vorgenommen hat, ohne einen entsprechenden Vorbehalt erklärt zu haben.

Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte Pauschalsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn[8]; dies kann sich z. B. aus dem Arbeitsvertrag selbst oder aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsumwandlung oder Gehaltsänderungsvereinbarung ergeben. Die pauschal besteuerten Bezüge sind in die Lohnkonten einzutragen. Die abgeführte Pauschalsteuer ist wirtschaftlich dem Arbeitnehmer zuzurechnen und damit bei der Berechnung des Mindestlohns (insb. nach dem Mindestlohngesetz) zu berücksichtigen.[9]

[7] Das BAG hat bislang nicht entschieden, wie oft der Arbeitgeber sein Erklärungsverhalten wiederholen muss; zweifelhaft erscheint es, die Grundsätze für jährliche Sonderzahlungen (3-malige Wiederholung) zu übertragen, vielmehr wird ein längerer Lohnzahlungszeitraum von 6–12 Monaten zu fordern sein.

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