7.1 Tatsächliche Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer

Die Pauschalierungsvorschrift enthält für die Bewertung von Sachzuwendungen eine eigenständige Bemessungsgrundlage, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Sachbezüge verdrängt.[1]

Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird statt auf den üblichen Endpreis auf die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.[2]

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer die Zuwendung selbst herstellt und deshalb die Herstellungskosten der Zuwendung möglicherweise deutlich von dem ansonsten anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort nach unten, aber auch nach oben abweichen.

Bei Incentive-Reisen ist die Gesamtleistung zu erfassen, auch soweit darin Bewirtungsleistungen enthalten sind.[3]

Betriebliche (Incentive-)Veranstaltung: Einbeziehen der Kosten für den äußeren Rahmen und Begleitpersonen

Dasselbe gilt für die Aufwendungen für den äußeren Rahmen, die der Arbeitgeber bei betrieblichen (Incentive-)Veranstaltungen gegenüber Dritten verauslagt. Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung sind in die Bemessungsgrundlage für die 30-%-Pauschalsteuer auch dann einzubeziehen, wenn sie für den Empfänger keinen marktgängigen Wert haben.[4]

Zu den Aufwendungen im Rahmen von betrieblichen (Event-)Veranstaltungen gehören neben den Aufwendungen für Musik, künstlerische und artistische Darbietungen auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen wie z. B. die Raummiete, Fahrtkosten und ggf. die Zahlungen für einen Eventmanager. Die Pauschalierungsvorschrift enthält für die Bewertung der pauschalierungsfähigen Zuwendungen eine eigene Bewertungsvorschrift.[5]

Die Ermittlung der nach § 37b EStG pauschalierungsfähigen Aufwendungen für betriebliche Incentive- bzw. Eventveranstaltungen, die den Betriebsveranstaltungsbegriff nicht erfüllen, führt damit zum selben Ergebnis wie die Berechnung der geldwerten Sachzuwendungen für eine lohnsteuerliche Betriebsveranstaltung.

Durch die ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen der lohnsteuerlichen Bewertung von Betriebsveranstaltungen im Einkommensteuergesetz ab 2015 ist die Ungleichbehandlung insbesondere hinsichtlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen und Begleitpersonen beseitigt worden.[6] Seitdem besteht zwischen der Bewertung von Betriebsveranstaltungen und der Pauschalbesteuerung von Incentive- bzw. Eventveranstaltungen nach § 37b EStG insoweit Übereinstimmung, dass sämtliche dem Arbeitgeber durch die Veranstaltung entstehenden Aufwendungen und damit die (Brutto-)Gesamtkosten als Bemessungsgrundlage anzusetzen sind, auch wenn sie beim Arbeitnehmer keinen Vorteilszufluss begründen.[7]

Kosten für die Organisation und Durchführung der betrieblichen Veranstaltung sind in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 30-%-Pauschalsteuer auch dann einzubeziehen, wenn sie für den Empfänger keinen marktgängigen Wert haben oder dem Arbeitnehmer nicht direkt zurechenbar sind.[8] Typische Beispiele sind Aufwendungen für

  • Anmietung,
  • Ausstattung und Dekoration der Veranstaltungsräume,
  • Technik,
  • Konzertagentur,
  • Eventveranstalter oder
  • Bustransfer.

Ebenso sind die Aufwendungen für Begleitpersonen in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG anzusetzen. Die anderslautende, zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen ergangene Rechtsprechung findet für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG keine entsprechende Anwendung.[9] Die vom BFH aufgestellten Rechtsgrundsätze betreffen die Rechtslage von Betriebsveranstaltungen bis 2014 und sind auf die Pauschalierung nach § 37b EStG nicht übertragbar. Im Rahmen des § 37b EStG bilden laut ausdrücklicher gesetzlicher Regelung die Aufwendungen des Zuwendenden und damit der Gesamtaufwand die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pauschalsteuer. Einzubeziehen sind deshalb alle Kosten, die der jeweiligen Veranstaltung unmittelbar oder anteilig, ggf. im Wege der Schätzung zugerechnet werden können.[10]

Bemessungsgrundlage in Herstellungsfällen

Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer die Zuwendung selbst herstellt und deshalb die Herstellungskosten der Zuwendung möglicherweise deutlich von dem ansonsten anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort nach unten, aber auch nach oben abweichen. In Herstellungsfällen kann diese Bemessungsgrundlage allerdings von dem allgemeinen Bewertungsgrundsatz in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort) erheblich "nach unten" abweichen. Dies wird aus Vereinfachungsgründen und im Hinblick auf die Höhe des Steuersatzes von 30 % hingenommen. Die Bewertung mit den Herstellungskosten kann z. B. bei Eintrittskarten für eine selbst ausgerichtete Veranstaltung infrage kommen. Der Zuwendende kann anstelle der Herstellungskosten auch den gemeinen Wert in Höhe des Kartenpreises ansetzen.[11] Die Bewertung mit dem tatsächlichen Preis der Eintrittskarte ist insbesondere für Dauerkarten und VIP-Karten...

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