4.1 Umfang der pauschal zu besteuernden Sachzuwendungen

Für die Besteuerung von betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen übernimmt § 37b Abs. 2 EStG die Pauschalierungsgrundsätze des Absatzes 1 (für Nichtarbeitnehmer). Rabatte an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen fallen unter § 37b Abs. 1 EStG, da diese aus der Sicht des Zuwendenden Nichtarbeitnehmer sind.[1] Nicht von der Vorschrift erfasst werden somit Sachzuwendungen Dritter an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, selbst wenn insoweit lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG vorliegt. Die Pauschalierung solcher Zuwendungen wird bereits von § 37b Abs. 1 EStG erfasst. Schließlich kann der Dritte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer des Geschäftspartners (= Nichtarbeitnehmer aus seiner Sicht) pauschal besteuern, sofern es sich begrifflich um Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG handelt.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierungsmöglichkeiten in Konzernunternehmen

Die Konzernmutter erbringt Sachzuwendungen an sämtliche konzernzugehörigen Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde. Sie entscheidet sich gegen eine Pauschalierung nach § 37b EStG.

Ergebnis: Die Konzerntöchter haben die den eigenen Arbeitnehmern von der Muttergesellschaft gewährten Sachzuwendungen als Arbeitslohn von dritter Seite i. S. d. § 38 Abs. 1 Satz 3 EStG zu versteuern. Eine Pauschalierung dieser Sachzuwendungen nach § 37b EStG durch die Konzerntöchter ist nicht möglich.

[1] S. Abschn. 3.

4.2 Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige Vorteile

Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um

  • Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse,
  • Aufmerksamkeiten oder
  • steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG.

Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an:

  • bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönlichem Anlass erhält;
  • bei außergewöhnlichen Arbeitsessen bis zu 60 EUR[1];
  • bei Getränken und Genussmitteln, die zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlassen werden[2], sowie
  • bei der Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlichen Bewirtung.[3]

Wird die betragsmäßige Grenze im Einzelfall überschritten und findet außerdem die 50-EUR-Sachbezugsgrenze keine Anwendung, stellt der Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieser ist bei der Bemessung der pauschalen Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Keine Pauschalsteuer bei steuerfreien Sachleistungen

Ein Autohändler schenkt den Käufern eines Neuwagens bei der Fahrzeugübergabe einen Blumenstrauß im Wert von

  1. 10 EUR,
  2. 30 EUR.

Bei 200 verkauften Fahrzeugen ergibt sich auf dem Aufwandskonto in der Finanzbuchhaltung ein Jahresbetrag von 2.000 EUR bzw. 6.000 EUR, den die Firma zu Recht als Betriebsausgaben abzieht. Unter den Neuwagenkäufern sind auch 4 eigene Mitarbeiter.

Ergebnis: Das Blumenstraußgeschenk erhalten alle Neuwagenkäufer, auch Privatkunden. Der Rechtsgrund für das Sachgeschenk ist damit nicht im Dienstverhältnis begründet. Die Blumensträuße sind damit auch bei den eigenen Arbeitnehmern kein Arbeitslohn und bis zu 60 EUR als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei.

Ebenso ist die Pauschalierung ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte einfache Bewertungsregelungen bestehen, etwa

  • die Firmenwagenbesteuerung,
  • die amtlichen Sachbezugswerte,
  • der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR für Belegschaftsrabatte,
  • die Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer und
  • Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen.

Dasselbe gilt für die Sachverhalte, in denen die gesetzliche Pauschalbesteuerung mit festen Pauschsteuersätzen zulässig ist.[4] Hierunter fällt insbesondere die Anwendung des festen Steuersatzes von 25 %

  • bei steuerpflichtigen Betriebsveranstaltungen,
  • bei arbeitstäglichen Mahlzeiten,
  • bei Erholungsbeihilfen,
  • bei steuerpflichtigen Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten,

sowie die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 % bei Arbeitgeberleistungen zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalierung von Mitarbeitergeschenken

Eine Firma hat folgende betriebliche Regelung für Mitarbeitergeschenke: Sämtliche Mitarbeiter erhalten bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit jeweils eine Uhr im Wert von 300 EUR. Außerdem gewährt die Firma ihren Mitarbeitern anlässlich eines runden Geburtstags einen Geschenkkorb im Wert von 40 EUR. Im Dezember führt die Firma für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier durch. Die Zuwendungen betragen hierfür 160 EUR pro Arbeitnehmer.

Ergebnis: Das Jubiläumsgeschenk ist lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann für die betriebliche Sachleistung von der Pauschalierung nach § 37b EStG Gebrauch machen und die Steuer mit 30 % übernehmen. Mit der Anmeldung der pauschalen Lohnsteuer für die erste Jubiläumsuhr ist der Arbeitgeber hinsichtlich des Pauschalierungskreises Arbeitnehmer für sämtliche unter den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 2 EStG fallenden Geschenke und Sachzuwendungen des gesamten Jahres an die 30-%-Pauschalsteuer gebunden.

Die...

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