Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer zu übernehmen; er wird insoweit Steuerschuldner. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben. Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Eine zusätzliche Besteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer ist durch die Abgeltungswirkung der Pauschalsteuer ausgeschlossen.[1] Die Abgeltungswirkung umfasst auch die Gewerbesteuer und ggf. Körperschaftsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist.

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