Der zuwendende Steuerpflichtige hat die Pauschalsteuer gem. § 37b Abs. 3 EStG zu übernehmen. Da auf die Pauschalsteuer § 40 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden ist, wird er insoweit zum Steuerschuldner. Die Pauschalsteuer gilt als Lohnsteuer. Der Zuwendungsempfänger wird – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – aus der Steuerschuldnerschaft entlassen. Das gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger körperschaftsteuerpflichtig ist. Auf die Pauschalsteuer sind Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu erheben.

In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung kann der Arbeitgeber bei der Erhebung der Kirchensteuer bekanntlich zwischen einem vereinfachten Verfahren und einem Nachweisverfahren wählen. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass dieses Wahlrecht auch bei der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen gilt.[1]

Da der Zuwendende Schuldner der Lohnsteuer wird, kann ein Rechtsstreit über die Bemessungsgrundlage (Höhe des Werts der Zuwendung) nur zwischen dem Zuwendenden und seinem Betriebsstättenfinanzamt geführt werden.

Eine Abwälzung der als pauschale Lohnsteuer geltenden Einkommensteuer im Innenverhältnis auf den Zuwendungsempfänger müsste – wie auch bei den anderen derzeitigen Pauschalierungsmöglichkeiten – weiter zulässig sein. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine steuerliche, sondern um eine arbeitsrechtliche/zivilrechtliche Frage.

Die Zuwendungen und die Pauschalsteuer bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz. Ist der Zuwendungsempfänger Gewerbetreibender, sind die Zuwendungen daher nach § 7 GewStG nicht in seinem Gewinn und damit nicht in seinem Gewerbeertrag enthalten.

In R 8.1 Abs. 3 LStR ist klargestellt worden, dass bei der Prüfung der 44-EUR-Freigrenze die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz bleiben. Hieraus ergeben sich für den Arbeitgeber Gestaltungsspielräume.

Besteht die Zuwendung in der Hingabe eines einzelnen Wirtschaftsguts, das beim Empfänger Betriebsvermögen wird, gilt sein gemeiner Wert als Anschaffungskosten.[2]

Gibt ein Steuerpflichtiger eine Zuwendung unmittelbar weiter, die dieser selbst unter Anwendung des § 37b EStG erhalten hat, entfällt eine erneute pauschale Besteuerung nach § 37b EStG, wenn der Steuerpflichtige hierfür keinen Betriebsausgabenabzug vornimmt.

 
Wichtig

Sozialversicherungspflicht trotz Pauschalierung

In der Praxis wird gefordert, die nach § 37b EStG pauschalierten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht auszunehmen. Diesem Anliegen kommt § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV nur bei Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten nach (falls die Arbeitnehmer nicht konzernzugehörig sind). Vor diesem Hintergrund wird es in der Praxis durchaus Fälle geben, in denen der Arbeitgeber neben der Pauschalsteuer auch den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übernimmt. Da er hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist, scheidet eine Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 62 EStG aus. Da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils keine Sachzuwendung beinhaltet, scheidet eine Pauschalversteuerung gem. § 37b EStG nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ebenfalls aus. Einer partiellen Nettolohnversteuerung steht jedoch nichts entgegen.

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