(1) Das Patentgericht stellt dem Beklagten die Klage unverzüglich[1] zu und fordert ihn auf, sich darüber innerhalb eines Monats zu erklären.

 

(2) Erklärt sich der Beklagte nicht rechtzeitig, so kann ohne mündliche Verhandlung sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden.

 

(3)[2] 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht dem Kläger den Widerspruch mit. 2Der Beklagte kann den Widerspruch innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage begründen. 3Der Vorsitzende kann auf Antrag die Frist um bis zu einem Monat verlängern, wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe darlegt. 4Diese sind glaubhaft zu machen. 5§ 81 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich die betreffenden Informationen nicht schon aus der Klageschrift ergeben.

Vom 01.10.2009 bis 17.08.2021:

(3) 1Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so teilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

 

(4)[3] 1Der Vorsitzende bestimmt einen möglichst frühen Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Mit Zustimmung der Parteien kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3Absatz 2 bleibt unberührt.

[1] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.
[3] Abs. 4 angefügt durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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