(1) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[1] [Bis 17.08.2021: Patentamt] Beteiligten zu.

 

(2) In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts. Anzuwenden ab 18.08.2021.

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