Mitarbeiter, die im Rahmen eines Outsourcings arbeitsrechtlich den Arbeitgeber wechseln, in der Praxis aber am gleichen Ort die gleiche Arbeit wie bisher verrichten, behalten ihre erste Tätigkeitsstätte. Eine dauerhafte Zuordnung ist in solchen Outsourcing-Fällen weiterhin gegeben, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer unbefristet für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an der Tätigkeitsstätte des bisherigen Arbeitgebers tätig werden soll.[1]

 
Praxis-Beispiel

Outsourcing der Entgeltabrechnung

Die Entgeltabrechnung der B-Tec AG wird im Rahmen eines Outsourcings auf ein selbstständiges Unternehmen übertragen. Die Mitarbeiter bleiben bis 30.6. bei der Firma B-Tec AG angestellt, ab 1.7. bei der B-Payroll-Services GmbH. Die Arbeitsverträge werden unverändert übernommen. Die Firma bleibt in den bisherigen Räumen, die nun von der Firma B-Tec AG angemietet werden. Weiterhin wird für die B-Tec AG die Entgeltabrechnung durchgeführt.

Ergebnis: Ab 1.7. sind die Mitarbeiter Arbeitnehmer der B-Payroll-Services-GmbH in einer ortsfesten Einrichtung des Kunden B-Tec AG tätig. Diese wird zur ersten Tätigkeitsstätte, da eine unbefristete und damit dauerhafte Zuordnung an eine Arbeitgebereinrichtung durch die B-Payroll-Services GmbH vorliegt.

Wechsel des örtlichen Arbeitsplatzes bei Outsourcing-Fällen im Konzern

Häufig erfolgt die Verlagerung bestimmter Arbeiten innerhalb eines Konzerns. Übernimmt beispielsweise eine rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft im Rahmen einer Umstrukturierung ein Aufgabengebiet zentral für die anderen Konzernunternehmen, etwa die IT-Betreuung oder Logistikarbeiten, ist die Arbeitsverlagerung regelmäßig mit einem örtlichen Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden, unabhängig davon ob gleichzeitig ein zusätzlicher Arbeitgeberwechsel im Konzern stattfindet. Wird die outgesourcte Tätigkeit an einem anderen Arbeitsort verrichtet, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte[2] in gleicher Weise für das neue oder fortbestehende (alte) Dienstverhältnis zu prüfen.

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