Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am drittletzten banküblichen Arbeitstag des Monats schon für den laufenden Monat fällig (voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld).[1] Die Zahlung gilt nur dann als rechtzeitig bewirkt, wenn sie spätestens am Fälligkeitstag zugunsten der Einzugsstelle gutgeschrieben wurde. Bei verspätetem Zahlungseingang müssen die Einzugsstellen Säumniszuschläge berechnen. Ein Verzicht hierauf ist nur auf Antrag beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen möglich.

Bei der Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld für die Arbeitgeber, deren Entgeltabrechnung regelmäßig

  • durch Mitarbeiterwechsel oder
  • die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen

geprägt ist, ist ein besonderes Berechnungsverfahren zugelassen. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld nach den Beiträgen des Vormonats bemessen werden.

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