Personen, die in Österreich arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften".[1] Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist. Eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 ist an folgende Stelle zu übersenden:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Zwischenstaatliches Referat
Kundmanngasse 21
1030 WIEN
ÖSTERREICH

 
Achtung

Nachweispflicht

Das am 1.1.2017 in Kraft getretene Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hat in der Transport- und Beförderungsbranche zu verstärkten Kontrollen geführt. Bei diesen Kontrollen müssen in Österreich beschäftigte Personen, die nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen, die Bescheinigung A1 vorlegen. Kann eine Bescheinigung A1 nicht gezeigt werden, gilt Folgendes: Es muss ein Nachweis vorgelegt werden, dass diese Bescheinigung A1 bereits beantragt wurde. Dies muss zusammen mit geeigneten Unterlagen geschehen, aus denen ersichtlich ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seiner Beschäftigung zur deutschen Sozialversicherung gemeldet ist.

Zusätzliche Meldeverpflichtung

Grundsätzlich muss jede Entsendung über das österreichische Melde-Portal vor Beginn der Entsendung gemeldet werden. Bei Missachtung drohen hohe Bußgelder.

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