Personen, die in Frankreich arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erhalten eine "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften".[1] Die Bescheinigung wird für Arbeitnehmer, Selbstständige und für Beamte ausgestellt. Mit dieser Bescheinigung kann die betreffende Person im Beschäftigungsstaat nachweisen, dass für die Person die Rechtsvorschriften des Entsendestaates gelten. Bei Arbeitnehmern und Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wird die Bescheinigung in der Regel von der Krankenkasse ausgestellt, bei der die Person versichert ist. Eine zusätzliche Ausfertigung der Bescheinigung A1 ist an folgende Stelle zu übersenden:

Centre des Liaisons Européennes et Internationales de Sécurité Sociale (CEISS)
11, Rue de la Tour des Dames
75436 PARIS CEDEX 09
FRANKREICH

 
Achtung

Nachweispflicht

Personen, die in Frankreich arbeiten und für die die deutschen Rechtsvorschriften gelten, müssen die Bescheinigung A1 mitführen. Seit dem 1.4.2017 werden Unternehmen mit einer Geldstrafe belegt, wenn eine Person bei einer Kontrolle nicht nachweisen kann, dass die Bescheinigung A1 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Bescheinigung A1 bereits beantragt wurde. In diesen Fällen muss die Bescheinigung innerhalb von 2 Monaten nach der Kontrolle nachgereicht werden.

Arbeitsrechtliche Meldeverpflichtung

Es ist nicht ausreichend, wenn nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer die Bescheinigung A1 mit sich führen. Vor der Entsendung muss eine Meldung an das französische Portal "SIPSI" erfolgen. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Bußgeldern bestraft.

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