Begriff

Inländische öffentliche Kassen sind Kassen der inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Inländische öffentliche Kassen können auch Kassen von inländischen juristischen Personen des Privatrechts und von sonstigen inländischen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen sein, wenn die juristische Person des Privatrechts oder eine Institution auch zu mehr als 50 %, also überwiegend, aus inländischen (öffentlichen) Mitteln des Haushalts finanziert werden. Ferner wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört. Dazu zählen die Kassen der öffentlichen Behörden wie z. B. Kassen des Bundes und der Länder, Gemeindekassen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, Orts-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Begriff der öffentlichen Kassen ist in H 3.11 LStH sowie ergänzend im BMF-Schreiben v. 13.11.2019, IV C 5 - S 2300/19/10009 :003, BStBl 2019 I S. 1082 geregelt.

Sozialversicherung: Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an im öffentlich Dienst ehrenamtlich tätige Personen sind unter den Bestimmungen in § 3 Nr. 12 EStG i. V. m. R 3.12 LStR beitragsfrei. Sie sind somit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV.

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