Personen, die vom deutsch-mazedonischen Abkommen über Soziale Sicherheit erfasst werden, unterliegen ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates. Es gelten immer die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person auch in diesem Staat wohnt. Ebenso spielt der Sitz des Unternehmens keine Rolle.

2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Nordmazedonien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird nach Nordmazedonien entsandt

Ein deutsches Unternehmen entsendet für 20 Kalendermonate einen Arbeitnehmer nach Nordmazedonien, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer gelten während der Dauer der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften fort.

Befristungszeitraum

Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die ersten 24 Kalendermonate. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bereits im Voraus ein längerer Entsendezeitraum feststeht.

 
Praxis-Beispiel

Ein Arbeitnehmer wird nach Nordmazedonien für 40 Monate entsandt

Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer für 40 Monate nach Nordmazedonien für den Aufbau einer Fabrikanlage. Die Voraussetzungen für eine Entsendung sind erfüllt. Für den Arbeitnehmer gelten für die ersten 24 Kalendermonate die deutschen Rechtsvorschriften. Ab dem 25. Kalendermonat gelten für den Arbeitnehmer die mazedonischen Rechtsvorschriften.

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