Ist damit zu rechnen, dass in Zukunft vielleicht noch eine Möglichkeit besteht, die Beitragsforderung einzuziehen, wird die Einzugsstelle diese Forderungen zunächst befristet niederschlagen. Bei der befristeten Niederschlagung sind in angemessenen Zeitabständen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen; zumindest sind verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchzuführen.[1]

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten den Standpunkt, dass über die befristete Niederschlagung

  • im Einzelfall zu entscheiden ist,
  • sie grundsätzlich nur bei geschlossenen Arbeitgeberkonten zulässig ist und
  • die Zwangsvollstreckung mindestens einmal erfolglos verlaufen ist, oder
  • der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hat oder
  • ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen[2] oder
  • die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt wurde und ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein entsprechendes Verfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt oder
  • weitere Einziehungsmaßnahmen voraussichtlich keinen Erfolg haben werden.

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