Die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente werden aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhoben und von dem Rentner und dem Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte aufgebracht. Den gesamten Beitrag zur Pflegeversicherung trägt der Rentner alleine. Der Beitragssatz beträgt 3,4 %, ggf. zzgl. 0,60 % Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose, seit dem 1.7.2023 ggf. abzgl. 0,25 % Beitragsabschlag für jedes Kind ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren.[1] Der Rentenversicherungsträger behält den Beitragsanteil des Versicherten einschließlich des KV-Zusatzbeitrags und ggf. des Beitragszuschlags in der Pflegeversicherung von der Rente ein und führt ihn zusammen mit seinem Beitragsanteil ab.[2]

[1]

S. Beitragsberechnung.

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