Rz. 44

Der Arbeitnehmer hat nach § 6 Abs. 2 EFZG dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 

Rz. 45

Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers besteht danach bereits dann, wenn aufgrund der Ereignisse, die zu der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt haben, ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt; ob ein solcher tatsächlich besteht, ist für die Mitwirkungspflicht ebenso unerheblich wie die subjektive Einschätzung des Arbeitnehmers.[1] Die Mitwirkung des Arbeitnehmers soll dem Arbeitgeber die Prüfung ermöglichen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht und dessen Verfolgung sinnvoll ist.[2]

 

Rz. 46

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu machen. Erforderlich sind nur solche Angaben, die zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verdienstausfalls notwendig sind.[3] Dies sind[4]:

  • Schilderung des Schadensereignisses,
  • Name und Anschrift des Schädigers,
  • Namen und Anschriften von Zeugen bzw. andere Beweismittel,
  • etwaige polizeiliche Ermittlungsergebnisse.

Zudem hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber zu informieren, ob er über den Schadensersatzanspruch bereits durch Verzicht (§ 397 BGB), Vergleich (§ 779 BGB) etc. verfügt hat. Angaben zu anderen Schäden, die von einem Anspruchsübergang nach § 6 Abs. 1 EFZG nicht erfasst werden, muss der Arbeitnehmer nicht machen.[5]

 

Rz. 47

Die Angaben sind unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu machen (§ 121 BGB) und damit, sobald der Arbeitnehmer von ihnen Kenntnis hat.[6] Werden dem Arbeitnehmer sukzessive weitere Tatsachen bekannt, hat er diese jeweils nach Erlangung der Kenntnis dem Arbeitgeber mitzuteilen.[7]

 

Rz. 48

Kommt der Arbeitnehmer seiner Mitwirkungspflicht nach § 6 Abs. 2 EFZG nicht nach, so hat der Arbeitgeber ein vorläufiges Leistungsverweigerungsrecht aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG.

[1] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 17; Schmitt, EFZG, § 6, Rzn. 66 ff.; Vogelsang, Rz. 694.
[2] Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 67; Vogelsang, Rz. 694.
[3] Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 68.
[4] Vgl. ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 17; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 68; Vogelsang, Rz. 695.
[5] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 17; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 68; Vogelsang, Rz. 696, 697.
[6] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 18; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 69; Vogelsang, Rz. 699.
[7] ErfK, Reinhard, § 6 EFZG, Rz. 18; Schmitt, EFZG, § 6, Rz. 69; Vogelsang, Rz. 699.

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