Rz. 55

Bei der Gewährung von Zulagen und Zuschlägen zum Grundentgelt, die aus den unterschiedlichsten Gründen gewährt werden können, kommt es entscheidend darauf an, welcher Zweck mit ihrer Gewährung verfolgt wird. Soll mit ihnen allein eine besondere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vergütet werden, die ansonsten bei einer ausschließlich an der Arbeitszeit orientierten Entlohnung nicht angemessen honoriert würde, gehören sie zur fortzuzahlenden Vergütung.[1] Demnach gehören die hier genannten Zulagen und Zuschläge zu den Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Arbeitnehmers und sind folglich auch bei Arbeitsunfähigkeit zu leisten.[2] Gleiches gilt für eine Notdienstpauschale.[3]

[2] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 346; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 12.

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