Rz. 54

Einmalige Zuwendungen, worunter z. B. Weihnachtsgratifikationen, Abschlussgratifikationen, Gewinnbeteiligungen, Jahresabschlussprämien, Jubiläumszuwendungen, Neujahrsgratifikationen, ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie 13. Monatsgehälter gehören, werden in der Regel unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistung gewährt und sind deshalb nicht in die Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufzunehmen.[1] Dies ergibt sich aus der bereits oben[2] dargelegten Überlegung, dass das Gesetz in § 4 Abs. 1 EFZG nur den laufenden Verdienst sichert, der die Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt.[3]

Werden Ansprüche auf derartige Zuwendungen während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fällig, so entstehen diese Ansprüche zwar, sie haben ihren Ursprung jedoch nicht im Recht der Entgeltfortzahlung, sondern unabhängig von der Erkrankung in den entsprechenden anspruchsgewährenden einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen.[4]

[1] BAG, Urteil v. 15.2.1990, 6 AZR 381/88, NZA 1990, 601, DB 1990, S. 1416, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie.
[3] Ausnahmen stellen lediglich die sog. "arbeitsleistungsbezogenen" Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter dar (vgl. ebenfalls oben unter Rz. 47).
[4] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 46; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 88.

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