Rz. 39

Unbezahlte Fehlzeiten verringern lediglich dann die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit, wenn sie vor der Erkrankung regelmäßig aufgetreten sind und aufgrund dieser Tatsache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch während der Arbeitsunfähigkeit aufgetreten wären.[1]

 

Rz. 40

Auch für Vor- und Nacharbeitszeiten gilt, dass diese dann als regelmäßige Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer an den Tagen, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, ansonsten vor- bzw. nachgearbeitet hätte.[2] Ist der Arbeitnehmer dagegen an dem arbeitsfreien Tag (z. B. einem Brückentag) arbeitsunfähig, so besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.[3]

[1] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 63; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 66.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 67; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 4 EFZG, Rz. 64.
[3] Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 453.

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