Rz. 35

Auch bei Saisonarbeit richtet sich die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts nach dem Entgeltausfallprinzip. Saisonarbeit ist dann gegeben, wenn Betriebe regelmäßig während einer im Voraus bestimmten Zeit Arbeitsmehranfall haben und deshalb arbeitsvertraglich eine unterschiedliche Arbeitszeit für die "Saison" und für die übrige Jahreszeit besteht.[1] Diese jeweilige festgelegte Arbeitszeit wird dann als "regelmäßige Arbeitszeit" der Entgeltfortzahlung zugrunde gelegt. Tritt demnach Arbeitsunfähigkeit während der Saison ein, dient die erhöhte Arbeitszeit als Berechnungsfaktor; umgekehrt wird die niedrigere Arbeitszeit zugrunde gelegt, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der übrigen Jahreszeit eintritt. Auch hier gilt im Übrigen der allgemeine Grundsatz, dass alle Veränderungen, die während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit eintreten, bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen sind.[2] Erkrankt demnach ein Arbeitnehmer etwa vor Beginn der Saison und reicht die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bis in die Saisonzeit hinein, so sind für die Berechnung der Entgeltfortzahlung für die beiden Zeitabschnitte unterschiedliche regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde zu legen.

[1] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 374; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 9.
[2] KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 374.

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