Rz. 36

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Schichtarbeit, so ist für die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts die sich aus dem Schichtplan ergebende regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Es ist mithin entsprechend der Einteilung des Arbeitnehmers in diesem Schichtplan zu ermitteln, wie viele Stunden der Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen.[1]

Dabei kann es je nach der konkreten Einteilung von Woche zu Woche oder von Monat zu Monat (abhängig vom Schichtplan) zu erheblichen Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit kommen. Dies ist jedoch hinzunehmen, da das Entgeltausfallprinzip den Arbeitnehmer so stellen soll, als hätte er gearbeitet. Der Schichtarbeit sind jedoch gerade die Schwankungen der Arbeitszeit wesensimmanent. Dies muss sich in der Entgeltfortzahlung abbilden.[2]

 

Rz. 37

Besteht kein Schichtplan oder lässt dieser eine Ermittlung der infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitszeit nicht (zweifelsfrei) zu, so sind gemäß dem Referenzprinzip sinnvollerweise die letzten 3 Monate vor der Erkrankung – und damit ein Durchschnittswert – der Berechnung zugrunde zu legen.[3]

 

Rz. 38

Einmalige Sonderschichten gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer an ihnen teilgenommen hätte, jedoch durch die Arbeitsunfähigkeit daran gehindert war.[4] Zwar ist hier streng genommen eine Regelmäßigkeit zu verneinen; der Arbeitnehmer hätte jedoch diese Sonderschichten gearbeitet und auch bezahlt bekommen, wäre er nicht arbeitsunfähig erkrankt. Dies muss in der Entgeltfortzahlung seine Berücksichtigung finden.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 63; KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 373.
[2] Anders KassArbR/Vossen, 2. Aufl. 2000, 2.2, Rz. 373, der von "Zufallsergebnissen" spricht.
[3] Vogelsang, Entgeltfortzahlung, 2003, Rz. 452; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 64 m. w. N.
[4] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 4 EFZG, Rz. 34 m. w. N.

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