Rz. 42

Sind in einer einzelvertraglichen Entgeltfortzahlungsregelung ausschließlich Bestimmungen enthalten, die gegen das Unabdingbarkeitsverbot des § 12 EFZG verstoßen, so sind diese Vereinbarungen nichtig. Dies ergibt sich aus § 134 BGB.

 

Rz. 43

Enthält der Einzelarbeitsvertrag jedoch sowohl günstigere als auch ungünstigere Regelungen, so erstreckt sich die Nichtigkeit grundsätzlich nur auf die ungünstigeren Regelungen.[1] Es werden diese nichtigen Vereinbarungen (aber auch nur diese) durch die entsprechende gesetzliche Vorgabe ersetzt.

 
Hinweis

Nach dem Arbeitnehmerschutzgedanken, der das Arbeitsrecht durchzieht, werden so prinzipiell lediglich die ungünstigeren Vorschriften ausgetauscht; die günstigeren bleiben daneben bestehen. Anders als in § 139 BGB vorgesehen, werden hier also die günstigeren Regelungen von der Anordnung der Nichtigkeit nicht erfasst.

 

Rz. 44

Lediglich dann, wenn nicht anzunehmen ist, dass die Parteien die günstigeren Bestimmungen auch ohne die unwirksamen (also: ungünstigeren) Regelungen vereinbaren wollten, oder für den Fall, dass nicht näher erkennbar ist, ob und welche Bestimmungen gegenüber dem EFZG als günstiger anzusehen sind, ist die gesamte Regelung (einschließlich der günstigeren Bestimmungen) nach § 139 BGB nichtig.[2] Diese Norm ist Ausfluss der Privatautonomie und soll verhindern, dass den Parteien anstelle des von ihnen gewollten Rechtsgeschäfts ein Geschäft mit anderem Inhalt aufgedrängt wird.[3]

 
Hinweis

Eine gesetzeskonforme Auslegung der abweichenden (also ungünstigeren) Bestimmungen scheidet aus, weil das Gesetz stets hilfsweise zur Anwendung kommt.[4]

[1] ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 9; MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 10.
[2] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, EFZG, 5. Aufl. 2000, § 12 EFZG, Rz. 7; weitergehend Wedde/Kunz, EFZG, 4. Aufl. 2015, § 12 EFZG, Rz. 14, und Schmitt/Schmitt, EFZG, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 55, die den Vertrag als "in der Regel" voll wirksam ansehen und dies mit dem Schutzzweck des § 12 EFZG begründen.
[3] Palandt/Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 139 BGB, Rz. 1.
[4] MüKo/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 10; ErfK/Reinhard, 23. Aufl. 2023, § 12 EFZG, Rz. 9.

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