Rz. 3
Der in § 1 Abs. 1 normierte sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes legt den die Entgeltfortzahlung auslösenden Tatbestand und seine Adressaten fest. Danach regelt das EFZG gem. § 1 Abs. 1 einheitlich
für alle Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung
für die Heimarbeiter die wirtschaftliche Sicherung
Die Vorschriften des EFZG stellen insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine abschließende gesetzliche Regelung dar, sondern werden durch Normen in anderen Gesetzen ergänzt, z. B. für Seeleute durch §§ 104 ff. SeeArbG.
Das Verhältnis der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger (Krankenversicherung/Unfallversicherung) auf Krankengeld und Verletztengeld ist im Sozialgesetzbuch[1] geregelt.
Darüber hinaus ist das Recht der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall in der Regel Gegenstand tariflicher Regelungen.
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