Rz. 68

Kehrt der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Die rasche Rückmeldung soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, durch Einschalten der Krankenkasse eine Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers herbeizuführen.[1] Die Krankenkasse soll vor unnötiger Verwaltungsarbeit bewahrt werden.[2] Ist der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig, hat er sich zur Arbeitsleistung einzufinden. War er im Rahmen eines Erholungsurlaubs im Ausland, ist er nicht berechtigt, den Urlaub nunmehr eigenmächtig an den ursprünglich bewilligten Zeitraum anzuhängen.[3]

[1] Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 39.
[2] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 217.
[3] ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 25; Leinemann/Linck, § 9 BUrlG, Rz. 16.

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