Rz. 63

§ 5 Abs. 2 EFZG enthält gegenüber § 5 Abs. 1 EFZG hinsichtlich der Mitteilungspflichten mehrere spezielle Regelungen: Der Arbeitnehmer muss gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG dem Arbeitgeber "in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung" die Mitteilung zukommen lassen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG spricht dagegen von "unverzüglich"). Er muss zudem seine Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Darüber hinaus hat er auch seine Krankenkasse zu informieren, sofern er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG). Zugunsten des Arbeitnehmers regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 EFZG, dass der Arbeitgeber die Kosten zu tragen hat, die durch die Mitteilung entstehen.

6.1.1 Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber (Abs. 2 Satz 1)

 

Rz. 64

Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber

  • die Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse am Aufenthaltsort

in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.

Die Mitteilung der Adresse am Aufenthaltsort soll es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Arbeitnehmer bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt seines Vertrauens am Aufenthaltsort des Arbeitnehmers untersuchen zu lassen. Die Mitteilung muss deshalb hinsichtlich der Adressangaben jedenfalls Folgendes enthalten:

  • Staat,
  • Ort,
  • Straße und Hausnummer,
  • Name des Hotels oder Vermieters.[1]
 

Rz. 65

Ob darüber hinaus die Telefonnummer anzugeben ist, ist streitig.[2] Richtigerweise wird nur die Angabe einer Telefonnummer dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht: Wenn es dem Arbeitgeber ermöglicht werden soll, den Arbeitnehmer aufzufordern, sich vor Ort von einem Arzt, der das Vertrauen des Arbeitgebers genießt, untersuchen zu lassen, wird eine solche Aufforderung nur dann ihr Ziel erreichen, wenn der Arbeitgeber sich rechtzeitig – d. h. bevor der Arbeitnehmer wieder abreist – an diesen wenden kann. Dies wird in der Regel nur dann gewährleistet werden können, wenn eine telefonische Aufforderung ergehen kann.

Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber telefonisch seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mit, so genügt er noch nicht seiner Mitteilungspflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG, da nach dessen Wortlaut zusätzlich die Adresse am Aufenthaltsort anzugeben ist. Es ist auch nicht Sache des Arbeitgebers danach zu fragen, wenn der Arbeitnehmer nicht von sich aus hierauf zu sprechen kommt.[3] Die Motive, weshalb der Arbeitgeber nicht explizit nachfragt (z. B. weil er keinen Wert darauf legt, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen), sind angesichts des Gesetzeswortlauts unerheblich. Fragt der Arbeitgeber bewusst nicht nach, weil er das Versäumnis dem Arbeitnehmer entgegenhalten will, um die Entgeltfortzahlung allein deshalb zu verweigern (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG), verdient eine solche Haltung zwar keinen Schutz. Sie ist jedoch als Ausnahmefall zu betrachten, dem ggf. der Missbrauchseinwand entgegenzuhalten ist. Hintergrund fehlender Nachfrage wird in der Regel sein, dass der Arbeitgeber dies schlicht vergisst und sich Rückfragen, für die die Kenntnis der Adresse des Aufenthaltsorts des Arbeitnehmers erforderlich wären, erst nach Beendigung des Telefonats ergeben. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubsadresse auf eine ausdrückliche Frage des Arbeitgebers nicht mitteilt, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Beweis für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen.[4]

 

Rz. 66

Die Mitteilung hat nicht – wie in § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG geregelt – unverzüglich, sondern in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung zu erfolgen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer sowohl unverzüglich tätig werden muss, als auch, dass er sich des schnellstmöglichen Kommunikationsmittels bedienen muss.[5] Die Mitteilung hat deshalb in der Regel telefonisch, per E-Mail, SMS oder Telefax zu erfolgen. Ist dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich, reicht auch ein Telegramm. Die Mitteilung mit einfacher Post wird dagegen nicht ausreichen.[6]

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 205.
[2] Bejahend Müller/Berenz, EFZG, § 5 EFZG, Rz. 60; Vossen, Entgeltfortzahlung, Rz. 317; Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 205; ErfK/Reinhard, 24. Aufl. 2024, § 5 EFZG, Rz. 21.
[3] So zu Recht Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023 § 5 EFZG, Rz. 208 f.; a. A. BAG, Urteil v. 19.2.1997, 5 AZR 83/96, NZA 1997, 652.
[5] So auch Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, § 5 EFZG, Rz. 38; Knorr/Krasney in Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, 7. Aufl., Stand August 2019, § 5 EFZG, Rz. 53.
[6] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 206; Müller/Berenz, EFZG, § 5, Rz. 62.

6.1.2 Kosten der Mitteilung (Abs. 2 Satz 2)

 

Rz. 67

Die durch die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dies soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die schnellstmögliche Übermittlung oftmals teuer werden kann. Zum Te...

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