Rz. 68

Neben der Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber ist der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland auch verpflichtet, seiner Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 EFZG). Während die Mitteilung im Inland über den behandelnden Arzt erfolgt – deshalb muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Inland einen entsprechenden Vermerk des behandelnden Arztes tragen (§ 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG) –, ist die Auferlegung einer solchen Verpflichtung gegenüber einem Arzt im Ausland nicht möglich. Dem trägt § 5 Abs. 2 Satz 6 EFZG Rechnung, wenn dort geregelt ist, dass § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG nicht gilt.

Die Anzeigepflicht gilt nur für Arbeitnehmer, die gesetzlich versichert sind. Für privat Versicherte gelten die mit ihrer jeweiligen Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Regelungen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 2 Satz 4 EFZG verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber ist daneben zwar nicht ausdrücklich geregelt. Hier ist aber auf § 5 Abs. 1 EFZG zurückzugreifen: Ebenso wie bei einer Erkrankung im Inland muss der Arbeitnehmer deshalb bei der Fortdauer der Erkrankung auch seinen Arbeitgeber informieren. Auch hierbei hat er die schnellstmögliche Art der Übermittlung zu wählen.[1]

Die Krankenkassen können gem. § 5 Abs. 2 Satz 5 EFZG festlegen, dass der Arbeitnehmer die ihnen gegenüber bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann.

[1] Schmitt/Küfner-Schmitt, EFZG AAG, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rz. 215; Feichtinger/Malkmus/Feichtinger, EFZG, 1. Aufl. 2012 § 5, Rz. 23.

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