Die Ermittlung der Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die netto gezahlt werden, z. B. eine Gratifikation, wird im Rahmen einer Jahresbetrachtung ermittelt.[1] Auch hier wird ein Bruttobetrag ermittelt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

  • Bei der Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind der voraussichtliche laufende Jahresarbeitslohn und frühere, netto gezahlte sonstige Bezüge mit den entsprechenden Bruttobeträgen anzusetzen.
  • Übernimmt der Arbeitgeber auch den auf den sonstigen Bezug entfallenden Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und gegebenenfalls den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, so sind bei der Ermittlung des Bruttobetrages auch diese weiteren Lohnabzugsbeträge zu berücksichtigen.
  • Im Lohnkonto und in den Lohnsteuerbescheinigungen sind in allen Fällen von Nettolohnzahlungen die nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Bruttoarbeitslöhne anzugeben.

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