Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber Bruttolohn. Er kann sich aber gegenüber dem Arbeitnehmer auch verpflichten, die an sich vom Arbeitnehmer zu tragende Lohn- und Kirchensteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge seinerseits zu tragen. Dann steht dem Arbeitnehmer der vereinbarte Betrag ungeschmälert zu.

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