Kurzbeschreibung

Der Arbeitgeber muss die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen. Dieses Muster enthält Formulierungsvorschläge für die Niederschrift zum Kündigungsverfahren.

Vorbemerkung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen (soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben), die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Eine komplette Zusammenstellung der zu dokumentierenden Arbeitsbedingungen enthält das Muster Nachweisgesetz, wesentliche Vertragsbedingungen“.

Das vorliegende Muster enthält im Detail Formulierungsvorschläge für die Information über das Kündigungsverfahren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 NachwG).

Eine Belehrung über den besonderen Kündigungsschutz ist ebenfalls erforderlich – auch, wenn der besondere Kündigungsschutz erst während des Arbeitsverhältnisses auftritt (Beispiele: Arbeitnehmerin wird schwanger, Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt).

Weitere Arbeitshilfen zum Nachweisgesetz:

  • Alle wesentlichen Vertragsbedingungen im Überblick
  • Alle wesentlichen Vertragsbedingungen als Anschreiben an Arbeitnehmer
  • Information der Arbeitnehmer über die Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen
  • FAQ´s zum Nachweisgesetz
  • Überblicksseite rund um das Thema Nachweis von Arbeitsbedingungen und Arbeitsvertrag

Information über Kündigungsverfahren

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt ..........

Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt ..........

Hinweis: Wenn eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, genügt der Hinweis auf die konkrete Vorschrift.

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und dem Vertragspartner zugehen.

Die Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beträgt nach § 4 KSchG drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Bei Versäumung der Frist gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Bei unverschuldeter Versäumung kann die Kündigungsschutzklage innerhalb von zwei Wochen auf Antrag vom Arbeitsgericht nachträglich zugelassen werden.

Alternative (kürzer)

Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus § 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.

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