Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen zunächst nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, da durch die Anordnung von Nachtarbeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betroffen sind. Will der Arbeitgeber den Zeitrahmen der Nachtarbeit (Beginn statt 23.00 Uhr eine beliebige Zeit zwischen 22.00 und 24.00 Uhr) vor- oder zurückverlegen, kann er dies nicht einseitig bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Tarifvertrag den Nachtarbeitszuschlag verbindlich regelt, und er es i. Ü. der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat überlässt, die zuschlagspflichtige Zeitspanne innerhalb eines vorgegebenen zeitlichen Rahmens festzulegen.

Soweit eine abschließende tarifliche Ausgleichsregelung nach § 6 Abs. 5 ArbZG besteht, kommen auch Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht, da Fragen der betrieblichen Lohngestaltung betroffen sind. Entgeltcharakter hat dabei der für die besonderen Erschwernisse der Nachtarbeit vom Arbeitgeber zu gewährende angemessene Zeit-/Geldausgleich.

Der Betriebsrat ist ferner zu beteiligen bei der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der angemessene Ausgleich über Freizeitausgleich oder einen Entgeltzuschlag erfolgen soll, da er nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen hat.

Die Zahl der zu gewährenden freien Tage oder die Höhe des zu zahlenden Zuschlags unterliegt allerdings nicht seiner Mitbestimmung. Die Angemessenheit des Ausgleichs ist eine Rechtsfrage, die der betrieblichen Regelung nicht zugänglich ist.[1]

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