Überblick

Die Zuständigkeit des Betriebsrats für den betrieblichen Umweltschutz wurde im Rahmen der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ausdrücklich anerkannt.[1] Der Umweltschutz wurde hierbei mit dem Ziel in der Betriebsverfassung stärker verankert, um "das Wissen, das an jedem Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden ist, (…) durch den Betriebsrat zum Abbau von Umweltbelastungen und zum Ausbau umweltschonender Produktionstechniken und -verfahren zugunsten des Betriebs" einbringen zu können. Dies jedoch, ohne dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Investitionsentscheidungen einzuräumen.[2]

Seither sind im BetrVG Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz an verschiedenen Stellen fest verankert.

Der Begriff der Nachhaltigkeit wiederum findet sich im Betriebsverfassungsrecht nicht, sondern muss im Rahmen der Einzelfallbetrachtung mitbestimmungsrechtlich relevanter Themen stets mitbedacht werden, wobei nahezu die "gesamte Klaviatur der Mitbestimmung"[3] in Betracht kommt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Regelungen zum betrieblichen Umweltschutz sind im BetrVG an verschiedenen Stellen fest verankert, so z. B. in

Zudem lassen sich rechtliche Anknüpfungspunkte von Nachhaltigkeit etwa in § 87 BetrVG finden.

[1] BT-Drucks. 14/5741 S. 30.
[2] BT-Drucks. 14/5741 S. 26.
[3] Heimann/Heuer, ESGZ 2022, S. 18.

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