Ein weiterer Aspekt, in dem die Mitbestimmung des Betriebsrats in Betracht kommen kann, ist die Aufstellung etwaiger Umwelt- und/oder Nachhaltigkeitsstrategien im Unternehmen.

Die im Juni 2022 verabschiedete Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU[1] enthält nichtfinanzielle Berichtspflichten hinsichtlich der Bereiche Umwelt, Soziales, Einhaltung der Menschenrechte sowie Governance ("ESG"), welche bis 1.1.2026 nach und nach je nach Unternehmensgröße und Kapitalmarktorientierung verpflichtend werden.[2] Zur weiteren Konkretisierung vor dem Hintergrund der CSRD wurde insofern auch auf die im Rahmen der Novellierung des Deutschen Corporate Governance Codex (DCGK) im Jahr 2022 erstmals aufgenommenen Sozial- und Umweltaspekte Bezug genommen und die Nachhaltigkeit als integraler Bestandteil der Unternehmensführung berücksichtigt.[3] So heißt es in der Empfehlung A1 seither "Der Vorstand soll die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen."

Der DCGK verpflichtet die Unternehmensleitung also dazu, die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch zu identifizieren und zu bewerten. Zudem sollen in der Unternehmensstrategie neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen. Die CSRD wiederum legt den Unternehmen Berichtspflichten auf.

Dies wird dazu führen, dass Unternehmen sich auch in der Außendarstellung vermehrt mit den Fragen der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes auseinandersetzen und hierfür die entsprechenden Schlüsse für die Unternehmensausrichtung ziehen werden.

Beteiligung des Wirtschaftsausschusses

Dem Betriebsrat selbst werden abseits der oben aufgeführten Mitbestimmungsrechte insofern keine weiteren Mitbestimmungsrechte zuteil.

In seiner Rolle als besonderes betriebsverfassungsrechtliches Organ kann hierbei jedoch ab einer Unternehmensgröße von 100 Arbeitnehmern der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG eine wesentliche Rolle einnehmen. Dieser hat zwar als "Schnittstelle" zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kein festes Mitbestimmungsrecht, sondern nur beratende Funktion.

 
Hinweis

Wirtschaftsausschuss

Der Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 3 BetrVG hat lediglich beratende Funktion und kein Mitbestimmungsrecht in der Unternehmensführung.

Allerdings sind mit dem Wirtschaftsausschuss, wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und durch diesen der Betriebsrat hierüber zu unterrichten. Der Katalog der wirtschaftlichen Angelegenheiten ist hierbei weitreichend und enthält etwa auch in Anlehnung an § 89 Abs. 3 BetrVG Fragen des betrieblichen Umweltschutzes.[4] Unter die wirtschaftlichen Angelegenheiten in diesem Sinne können insofern etwa die Festlegung der umweltpolitischen Ziele des Unternehmens, die Umweltvorsorge bei Einführung neuer Produkte, oder auch die Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produktionsverfahren fallen.[5] Es handelt sich insofern um ein der Umsetzung vorgelagerten Aspekt der Planung von Umweltmaßnahmen.[6]

Auch Restrukturierungsfragen, wie die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks[7] oder auch sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können[8], können wiederum mittelbar im Rahmen von Nachhaltigkeitserwägungen mitbestimmungsrechtlich eine Rolle spielen, wobei sich die mögliche Einflussnahme des Wirtschaftsausschusses auf die bloße beratende Rolle beschränkt.[9]

Nachhaltigkeitsbasierte Restrukturierungen

Werden hingegen weitreichende nachhaltigkeitsbasierte Restrukturierungen geplant und umgesetzt, besteht neben dem Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG u. U. auch eine Mitbestimmung des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG, mit der Pflicht zur Verhandlung eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Dies ist jedoch dann nur mittelbare Folge etwaiger Nachhaltigkeits- und Umwelterwägungen.

Weiterhin kann vor allem in diesem Kontext in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht auch § 92a BetrVG nutzbar gemacht werden. Hiernach kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder auch die Qualifizierung der Arbeitnehmer. § 92a BetrVG kann insof...

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