Der Begriff "eigene Belegschaft" i. S. d. ESRS S1 ist weit zu verstehen: Er umfasst nicht nur angestellte Beschäftigte, sondern auch Leiharbeitnehmer und Selbstständige:[1]

  • Zu den Selbstständigen zählen alle Auftragnehmer, die im Unternehmen Aufgaben übernehmen, die sonst von Beschäftigten ausgeübt werden (i) oder für das Unternehmen Dienstleistungen im öffentlichen Bereich (ii) oder direkt beim Kunden (ii) erbringen.[2]
  • Zu den Leiharbeitnehmern zählen alle Personen, die regulär bei einem dritten Unternehmen beschäftigt sind, aber bei dem berichtspflichtigen Unternehmen gleiche Arbeiten wie Beschäftigte verrichten, weil sie entweder im Unternehmen vorübergehend als Vertreter einspringen (i), zusätzliche Arbeitsleistungen erbringen (ii) oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Unternehmen entsandt werden (iii).
  • Für alle anderen Arbeitskräfte gilt mit dem ESRS S2 ein eigener Standard.[3] Er umfasst alle Personen in der gesamten Wertschöpfungskette, die nicht unter den Begriff der "eigenen Belegschaft" fallen. Zu diesen Arbeitskräften gehören einerseits alle Personen, die ausgelagerte Dienstleistungen an den Betriebsstätten des Unternehmens verrichten (a). Andererseits zählen darunter alle Arbeitskräfte von Lieferanten (b), nachgelagerten Unternehmen (c) und Ausrüstungslieferanten (d) sowie sämtliche Personen, die tiefer in der Lieferkette – z. B. bei der Rohstoffgewinnung – eingebunden sind (e).
 
Hinweis

Selbstständige als Teil der "eigenen Belegschaft"

Während die Zuordnung von Leiharbeitnehmern zur eigenen Belegschaft in Deutschland auch in vielen anderen Gesetzen schon der Fall ist, überrascht die Zuordnung der Selbstständigen auf den ersten Blick etwas. Leiharbeitnehmer sind in das jeweilige Unternehmen des Entleihers eingegliedert und erhalten Weisungen. Selbstständige hingegen dürfen gerade nicht beim Auftraggeber eingegliedert werden oder von diesem Weisungen erhalten. Aufgelöst wird dieser vermeintliche Gegensatz in der CSRD dadurch, dass für die Selbstständigen deutlich weniger Berichtspflichten bestehen. Beispielsweise dürfen von Selbstständigen in der Praxis nicht alle personenbezogenen Daten erhoben werden, die bei Arbeitnehmern abgefragt werden. Dies spiegelt sich sodann auch in den Berichtspflichten der CSRD wider.[4] Insbesondere wird die eigene Belegschaft nach der CSRD unterteilt in

  • Beschäftigte (eigene Arbeitnehmer) und
  • nicht angestellte Beschäftigte (Leiharbeitnehmer und Selbstständige).
[1] ESRS S1, 4.
[2] ESRS S1, Anlage A, AR 3.
[3] ESRS S1, 5.
[4] Vgl. untenstehende Tabelle 1.

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