Entscheidet sich das Unternehmen für ein Mobilitätsbudget, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der hierfür festgelegten betrieblichen Richtlinien selbst entscheiden, welches Verkehrsmittel er für welche Fahrten einsetzen möchte. Er hat die Auswahl zwischen öffentlichen Verkehrsmitteln, Elektro-Auto oder E-Bike. Auch der Pkw mit Verbrennungsmotor steht zur Verfügung, wenn dies im Einzelfall als sinnvoll angezeigt erscheint. Die lohnsteuerliche Behandlung richtet sich jeweils nach dem vom Mitarbeiter gewählten Verkehrsmittel, die für sämtliche Möglichkeiten bereits dargestellt sind. Bedient sich der Betrieb eines Dienstleisters, der das Mobilitätsbudget für die Arbeitnehmer des Unternehmens verwaltet, sind die hierfür anfallenden Kosten Betriebsausgaben. Für den Arbeitnehmer ist kein lohnsteuer- oder beitragsrechtlicher Vorteil zu erfassen.

Bonusprogramm mit Prämien für umweltbewusste Mobilität

Umfasst das Mobilitätskonzept Bonussysteme, mit denen ein umweltschonendes Fahrverhalten beim Arbeitnehmer mit Prämien belohnt wird, sind diese Lohnbestandteile steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn, sofern nicht ausnahmsweise eine gesetzliche Steuerbefreiung greift. Dies kann für Sachbezüge in Frage kommen, bei denen die monatliche 50-EUR-Freigrenze nicht überschritten ist.[1] Da es sich um eine Freigrenze handelt, die zur vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht führt, wenn sie auch nur geringfügig überschritten wird, ist in der Lohnbuchhaltung Vorsicht geboten. Häufig ist der Betrag bereits durch andere betriebliche Leistungen ausgeschöpft.

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