Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt es sich u. a. um Schwarzarbeit, wenn Arbeitnehmer unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beschäftigt werden. Schwarzarbeit liegt immer dann vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden, ohne die Meldepflichten zur Sozialversicherung zu erfüllen oder ohne der Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung nachzukommen. Dienst- und Werkleistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden, gelten nach dem Gesetz zur Bekämpfung gegen Schwarzarbeit grundsätzlich nicht als Schwarzarbeit. Nachbarschaftshilfe läuft daher nur dann Gefahr als Schwarzarbeit zu gelten, wenn sie die Grenzen der Gefälligkeit überschreitet. Erst wenn die Unterstützung des Nachbarn auf die Erzielung von Gewinn angelegt ist, kann Schwarzarbeit vorliegen.[1]

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