1. |
Chemische Gefahrstoffe Folgende chemische Gefahrstoffe, soweit bekannt ist, daß sie die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden und soweit sie noch nicht in Anlage 2 dieser Verordnung aufgenommen sind:
a. |
Stoffe und Gemische, die die Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere der folgenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien mit einem oder mehreren der folgenden Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllen, sofern sie noch nicht in Anlage 2 aufgenommen sind,
aa) |
Keimzellmutagenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H340, H341), |
bb) |
Karzinogenität, Kategorie 1A, 1B oder 2 (H350, H350i, H351), |
cc) |
Reproduktionstoxizität, Kategorie 1A, 1B oder 2 oder die zusätzliche Kategorie im Fall von Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361d, H361fd, H362), |
dd) |
spezifische Zielorgan-Toxizität nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder 2 (H370, H371), |
|
b. |
die in Anhang I der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten chemischen Gefahrstoffe, |
c. |
Quecksilber und Quecksilberderivate, |
f. |
gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen |
|